1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Erstellung von Individualsysteme (Datenbankmodelle mit funktionaler Bedienoberfläche)
– Einrichtung von Schnittstellen digitaler Systemkomponenten
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Direkte und telefonische Beratung
– Supportdienstleistung und Systemwartung
– Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Systemen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualsystemen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Die Systemübergabe erfolgt durch den Auftragnehmer in Form einer Einführung, sowie dem Nachweis der funktionalen Abdeckung der mit der Auftragsbestätigung, durch den Auftraggeber unterzeichneten Anforderungsdefinition. Dem Auftraggeber steht es zu binnen vier Wochen ab Systemübergabe allfällige Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftragnehmer ist um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Systemabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Ausführung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als mängelfrei abgenommen. Nach Behebung der Mängel ist eine weitere Systemabnahme vorgesehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Systemen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Kundenspezifisch entwickelte Individualsysteme werden, sofern nicht gesondert vereinbart, ohne Zugriffseinschränkungen hinsichtlich Datenmodell oder Code zur Darstellung der Systemfunktionalität übergeben. Dem Auftraggeber wird nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts das uneingeschränkte Nutzungsrecht an diesem entwickelten System eingeräumt. Dem Auftraggeber steht es ebenso frei, das System nach seinen Wünschen, selbst oder durch Beauftragung Dritter unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse gemäß Punkt 7.1, anzupassen. Das entwickelte System dient zur freien Eigennutzung durch den Auftraggeber. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Systems an Dritte ist nicht gestattet. Im Projekt entwickelte Modellkomponenten sowie Algorithmen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Komponenten und Entwicklungen für weitere Auftraggeber zu verwenden.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Über den Vertragsumfang hinaus entstehende Zusatzanforderungen, sowie nicht vereinbarte Supportleistungen werden nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen abgerechnet.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
3.2. Bei Zusatzdienstleistungen, welche über den pauschal vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, und somit gesondert zu verrechnen sind, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Systeme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Sofern nicht gesondert vereinbart wird die Ausarbeitung eines Anforderungsdokuments, die Systemkonzeption gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Rücktrittsrecht
6.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
6.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
6.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
7. Haftung
7.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
- Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für unmittelbare und mittelbare Schäden, die auf durch den Entwickler der vom Auftragnehmer verwendeten Software (Ninox Software GmbH) veranlasste Änderungen (zB Software-Updates) bzw. auf vom Auftraggeber vorgenommene Manipulationen/Änderungen zurückzuführen sind.
- Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
9. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Die Verarbeitung und Nutzung sämtlicher Daten erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Eine Weitergabe von Daten an Dritte ohne die ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers erfolgt nicht.
10. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Auf Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung; dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
11.2. Für Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (5440 Golling an der Salzach) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Gültigkeit ab 01.10.2023